Tarif nach § 32a EStG

Einkommensteuer-Rechner 2026

Berechnen Sie Ihre Einkommensteuer 2026 aus dem zu versteuernden Einkommen, mit Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer und Ihrem Grenzsteuersatz.

Einkommensteuer 2026

Grundtarif und Splittingtarif

€

Ihr Bruttoeinkommen abzüglich Werbungskosten, Sonderausgaben und Vorsorgeaufwendungen.

Steuer insgesamt
–
Zu versteuerndes Einkommen–
Einkommensteuer–
Solidaritätszuschlag–
Bleiben vom zvE–
Durchschnittssteuersatz–
Grenzsteuersatz–

Der Grenzsteuersatz gilt für den nächsten verdienten Euro. Der Durchschnittssteuersatz ist die Steuer bezogen auf Ihr gesamtes zu versteuerndes Einkommen und liegt immer darunter.

Wie die Einkommensteuer 2026 berechnet wird

Der Einkommensteuer-Rechner 2026 wendet den Tarif des § 32a EStG in der ab dem Veranlagungszeitraum 2026 geltenden Fassung an. Grundlage ist Ihr zu versteuerndes Einkommen, also das, was nach Abzug von Werbungskosten, Sonderausgaben und Vorsorgeaufwendungen vom Bruttoeinkommen übrig bleibt. Wer nur seinen Lohn wissen will, ist beim Brutto-Netto-Rechner richtig.

Die fünf Tarifzonen 2026

ZoneZu versteuerndes EinkommenSteuersatz
Grundfreibetragbis 12.348 €0 %
Progressionszone I12.349 € bis 17.799 €14 % bis 24 %
Progressionszone II17.800 € bis 69.878 €24 % bis 42 %
Spitzensteuersatz69.879 € bis 277.825 €42 %
Reichensteuerab 277.826 €45 %

Die Prozentangaben sind Grenzsteuersätze. Sie gelten jeweils nur für den Teil des Einkommens, der in die betreffende Zone fällt. Wer 70.000 € zu versteuern hat, zahlt also nicht auf alles 42 %, sondern nur auf den Betrag oberhalb von 69.878 €.

Grundtarif und Splittingtarif

Ehepaare und eingetragene Lebenspartner können sich zusammen veranlagen lassen. Dabei wird das gemeinsame Einkommen halbiert, darauf die Steuer berechnet und das Ergebnis verdoppelt. Je weiter die beiden Einkommen auseinanderliegen, desto größer ist der Vorteil. Bei 60.000 € zu versteuerndem Einkommen beträgt die Steuer im Grundtarif rund 14.233 €, im Splittingtarif rund 8.434 €.

Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer

Der Solidaritätszuschlag beträgt 5,5 % der Einkommensteuer, wird aber erst oberhalb einer Freigrenze von 20.350 € Jahressteuer erhoben. Bei Zusammenveranlagung gilt der doppelte Betrag. Direkt oberhalb der Freigrenze greift eine Milderungszone, in der der Zuschlag auf 11,9 % des übersteigenden Betrags begrenzt ist. Die Kirchensteuer beträgt 8 % in Bayern und Baden-Württemberg und 9 % in allen anderen Bundesländern.

Hinweis: Dieser Rechner arbeitet mit dem zu versteuernden Einkommen. Freibeträge für Kinder, außergewöhnliche Belastungen oder Progressionsvorbehalt bei Lohnersatzleistungen sind nicht enthalten. Das Ergebnis ist eine Orientierung und ersetzt keine steuerliche Beratung.

Weitere Rechner

Zum monatlichen Nettolohn führt der Brutto-Netto-Rechner. Wer wissen will, wie viel von der Rente steuerpflichtig ist, nutzt die Rentenbesteuerung. Fahrtkosten zur Arbeit senken das zu versteuernde Einkommen, berechnen lässt sich das mit der Pendlerpauschale.

Häufig gestellte Fragen

Was ist das zu versteuernde Einkommen?
Das zu versteuernde Einkommen ist Ihr Bruttoeinkommen abzüglich Werbungskosten, Sonderausgaben, Vorsorgeaufwendungen und weiterer Freibeträge. Auf diesen Betrag wird der Tarif des § 32a EStG angewendet, nicht auf das Bruttogehalt.
Wie hoch ist der Grundfreibetrag 2026?
Der Grundfreibetrag beträgt 2026 genau 12.348 € für Ledige und 24.696 € bei Zusammenveranlagung. Bis zu diesem Betrag fällt keine Einkommensteuer an.
Was ist der Unterschied zwischen Grenz- und Durchschnittssteuersatz?
Der Grenzsteuersatz gilt für den nächsten verdienten Euro, der Durchschnittssteuersatz für Ihr gesamtes zu versteuerndes Einkommen. Weil die ersten 12.348 € steuerfrei bleiben und der Tarif progressiv ansteigt, liegt der Durchschnittssteuersatz immer deutlich unter dem Grenzsteuersatz.
Ab wann gilt der Spitzensteuersatz von 42 Prozent?
Ab einem zu versteuernden Einkommen von 69.879 € im Jahr. Er gilt nur für den Teil des Einkommens oberhalb dieser Grenze. Ab 277.826 € steigt der Satz auf 45 %.