Steuer auf Zinsen, Dividenden und Kursgewinne: mit Sparer-Pauschbetrag, Kirchensteuer und Teilfreistellung.
Zinsen, Dividenden, Fonds und ETFs
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Auf Zinsen, Dividenden, Kursgewinne und Fondserträge zieht die Bank pauschal 25 % Kapitalertragsteuer ab (§ 32d Abs. 1 EStG). Dazu kommen 5,5 % Solidaritätszuschlag auf die Steuer und, wenn Sie Kirchenmitglied sind, 8 oder 9 % Kirchensteuer. Weil die Kirchensteuer als Sonderausgabe zählt, sinkt die Kapitalertragsteuer etwas, wenn Kirchensteuer anfällt. Die Bank rechnet das mit der Formel Erträge ÷ (4 + Kirchensteuersatz).
| Situation | Steuersatz gesamt |
|---|---|
| Ohne Kirchensteuer | 26,375 % |
| Kirchensteuer 8 % (Bayern, Baden-Württemberg) | 27,82 % |
| Kirchensteuer 9 % (übrige Bundesländer) | 27,99 % |
Die Bezeichnungen gehen oft durcheinander. Kapitalertragsteuer heißt die Steuer, Abgeltungsteuer das Verfahren: Mit dem Abzug durch die Bank ist die Steuer in der Regel abgegolten, Sie müssen die Erträge nicht in der Steuererklärung angeben.
Die ersten 1.000 € Kapitalerträge im Jahr bleiben steuerfrei, bei zusammen veranlagten Ehepaaren 2.000 € (§ 20 Abs. 9 EStG). Damit die Bank keine Steuer abzieht, braucht sie einen Freistellungsauftrag. Haben Sie mehrere Depots oder Konten, teilen Sie den Betrag auf. Höhere Werbungskosten, etwa Depotgebühren, können Sie nicht absetzen.
Fonds zahlen auf Dividenden aus Deutschland schon selbst Steuern. Zum Ausgleich ist bei Anlegern ein Teil der Erträge steuerfrei (§ 20 InvStG): 30 % bei Aktienfonds mit mindestens 51 % Aktienquote, 15 % bei Mischfonds mit mindestens 25 %, 60 % bei Immobilienfonds und 80 % bei Immobilienfonds mit Schwerpunkt im Ausland. Die Teilfreistellung wird vor dem Sparer-Pauschbetrag abgezogen.
Bei thesaurierenden Fonds, die Gewinne nicht ausschütten, fällt jedes Jahr im Januar eine Vorabpauschale an. Ihre Höhe hängt vom Basiszins ab, den das Bundesfinanzministerium jährlich festlegt. Beim späteren Verkauf wird sie angerechnet, damit nichts doppelt besteuert wird.
3.000 € Dividenden im Jahr, ledig, ohne Kirchensteuer: 1.000 € bleiben frei, auf 2.000 € fallen 500 € Kapitalertragsteuer und 27,50 € Soli an. Ihnen bleiben 2.472,50 €. Kommen die 3.000 € aus einem Aktien-ETF, sind zuerst 30 % frei, also 900 €. Steuerpflichtig sind dann nur 1.100 €, die Steuer beträgt 290,13 € einschließlich Soli.
Die Bank verrechnet Verluste automatisch mit späteren Gewinnen. Verluste aus Aktienverkäufen dürfen aber nur mit Gewinnen aus Aktien verrechnet werden (§ 20 Abs. 6 EStG), nicht mit Zinsen oder Dividenden. Liegt Ihr persönlicher Steuersatz unter 25 %, beantragen Sie in der Steuererklärung die Günstigerprüfung (Anlage KAP). Dann gilt Ihr niedrigerer Satz. Liegt Ihr gesamtes Einkommen unter dem Grundfreibetrag von 12.348 € plus Sparer-Pauschbetrag, stellt das Finanzamt auf Antrag eine Nichtveranlagungsbescheinigung aus, und die Bank zieht gar keine Steuer ab.
Wie Ihr übriges Einkommen besteuert wird, zeigt der Einkommensteuer-Rechner. Was Ihr Geld über die Jahre bringt, rechnet der Zinseszins-Rechner.
Der Rechner wendet den Abgeltungsteuersatz des § 32d EStG an und kürzt ihn bei Kirchensteuer nach der Formel der Banken.
| Größe | Wert 2026 | Quelle |
|---|---|---|
| Kapitalertragsteuer | 25 % (mit Kirchensteuer 24,51 % bei 8 %, 24,45 % bei 9 %) | § 32d EStG |
| Solidaritätszuschlag | 5,5 % der Kapitalertragsteuer | § 4 SolzG |
| Kirchensteuer | 8 % in Bayern und Baden-Württemberg, sonst 9 % | § 32d EStG |
| Sparer-Pauschbetrag | 1.000 €, zusammen veranlagt 2.000 € | § 20 EStG |
| Teilfreistellung | 30 % Aktienfonds, 15 % Mischfonds, 60 % Immobilienfonds, 80 % Auslandsimmobilienfonds | § 20 InvStG |
| Verlustverrechnung | Aktienverluste nur mit Aktiengewinnen | § 20 EStG |
| Basiszins für die Vorabpauschale | jährlich vom BMF festgelegt | Bundesfinanzministerium |
Ein zusammen veranlagtes Ehepaar in Nordrhein-Westfalen verkauft Anteile eines weltweiten Aktien-ETFs mit 5.000 € Gewinn. Beide sind Kirchenmitglieder. Zuerst greift die Teilfreistellung von 30 %: 1.500 € bleiben steuerfrei. Von den restlichen 3.500 € zieht die Bank den gemeinsamen Sparer-Pauschbetrag von 2.000 € ab. Steuerpflichtig sind 1.500 €. Darauf fallen 366,75 € Kapitalertragsteuer an (der Satz sinkt wegen der Kirchensteuer von 25 auf 24,45 %), 20,17 € Soli und 33,01 € Kirchensteuer. Von 5.000 € Gewinn bleiben 4.580,07 €, eine effektive Belastung von 8,4 %.
Ohne Freistellungsauftrag hätte die Bank auf 3.500 € Steuer abgezogen, rund 980 €. Das Geld käme erst mit der Steuererklärung des Folgejahres zurück. Den Freistellungsauftrag gleich beim Depot einzurichten, ist deshalb kein Formalismus.
Eine Sparerin erhält 800 € Zinsen auf ein Festgeldkonto. Ihr Freistellungsauftrag von 1.000 € deckt den Betrag vollständig. Die Bank zieht nichts ab, die 800 € kommen komplett an. Erst der Betrag über 1.000 € wäre steuerpflichtig. Hat sie noch ein zweites Konto mit 400 € Zinsen bei einer anderen Bank ohne Freistellungsauftrag, zieht diese Bank 105,50 € ab (26,375 % von 400 €), obwohl insgesamt nur 200 € über dem Pauschbetrag liegen. Über die Anlage KAP holt sie sich die zu viel gezahlten rund 53 € zurück.
Bei Fonds, die Erträge nicht ausschütten, besteuert das Finanzamt jedes Jahr eine fiktive Mindestrendite. Die Vorabpauschale beträgt 70 % des Basiszinses, den das Bundesfinanzministerium jährlich festlegt, multipliziert mit dem Fondswert zu Jahresbeginn, begrenzt auf die tatsächliche Wertsteigerung. Bei 2,5 % Basiszins und 50.000 € Fondswert sind das 875 € Pauschale, nach Teilfreistellung 612,50 €, abzüglich Pauschbetrag. Die Bank bucht die Steuer Anfang Januar vom Verrechnungskonto ab. Beim Verkauf werden alle gezahlten Vorabpauschalen vom Gewinn abgezogen. Sorgen Sie im Januar für Deckung auf dem Verrechnungskonto, sonst verkauft die Bank Anteile.
Aktien und Fonds, die vor 2009 gekauft wurden, sind beim Verkauf weitgehend steuerfrei, für Fonds gilt seit 2018 ein Freibetrag von 100.000 € auf Gewinne, die seither entstanden sind. Verluste führt die Bank in zwei Töpfen: einem für Aktien und einem für alles andere. Beim Depotwechsel wandern die Töpfe mit, beim Wechsel der Bank nur auf Antrag. Ausländische Quellensteuer, etwa 15 % auf US-Dividenden, wird bis zu dieser Höhe auf die deutsche Steuer angerechnet. Was dabei langfristig herauskommt, zeigt der Zinseszins-Rechner, und der Einkommensteuer-Rechner hilft bei der Frage, ob die Günstigerprüfung etwas bringt.
Was nach Steuern aus Dividenden und Sparplänen wird, rechnen Sie auf unserer Schwesterseite AlleCalculator weiter: mit dem Dividendenrechner und dem ETF-Sparplanrechner.
Quellen: § 20, § 23 und § 32d EStG; § 20 InvStG. Stand: Oktober 2026.