Wie viel netto bleibt bei halber Arbeitszeit mit Aufstockung, und was das für Steuer und Rente bedeutet.
Gehalt, Aufstockung und Rentenbeiträge
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Ab 55 können Sie mit Ihrem Arbeitgeber vereinbaren, dass Sie bis zur Rente nur noch halb so viel arbeiten. Das regelt das Altersteilzeitgesetz (AltTZG). Damit sich das lohnt, legt der Arbeitgeber etwas drauf: Er stockt das halbe Gehalt um mindestens 20 % auf und zahlt zusätzliche Beiträge zur Rentenversicherung. Beides schreibt § 3 Abs. 1 AltTZG als Mindestleistung vor. Viele Tarifverträge sehen mehr vor, etwa eine Aufstockung auf einen festen Anteil des bisherigen Nettos.
Voraussetzung ist, dass Sie in den letzten fünf Jahren vor Beginn mindestens 1.080 Kalendertage versicherungspflichtig beschäftigt waren. Einen gesetzlichen Anspruch auf Altersteilzeit gibt es nicht. Ob Sie sie bekommen, hängt von Ihrem Arbeitgeber, einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung ab. Die frühere Förderung durch die Bundesagentur für Arbeit gibt es nur noch für Altersteilzeit, die vor 2010 begonnen hat. Die Steuerfreiheit der Aufstockung gilt aber weiter.
Im Gleichverteilungsmodell arbeiten Sie die ganze Zeit mit halber Stundenzahl. Häufiger ist das Blockmodell: Sie arbeiten zuerst voll weiter (Arbeitsphase) und sind danach ganz freigestellt (Freistellungsphase). Bezahlt werden Sie in beiden Phasen gleich, also mit dem halben Gehalt plus Aufstockung. In der Arbeitsphase bauen Sie ein Wertguthaben auf. Das muss der Arbeitgeber gegen Insolvenz absichern (§ 8a AltTZG).
Bisher verdienen Sie 4.000 € brutto im Monat in Steuerklasse I. Netto sind das 2.609,17 €. In Altersteilzeit beträgt das Regelarbeitsentgelt die Hälfte, also 2.000 €. Davon bleiben nach Steuern und Sozialabgaben 1.478,25 €. Dazu kommt die Aufstockung von 20 %, also 400 €, ohne Abzüge. Sie bekommen 1.878,25 € ausgezahlt, das sind rund 72 % des bisherigen Nettos für die halbe Arbeitszeit.
| Posten | Vollzeit | Altersteilzeit |
|---|---|---|
| Brutto | 4.000,00 € | 2.000,00 € |
| Netto aus dem Brutto | 2.609,17 € | 1.478,25 € |
| Aufstockung (20 %) | 0,00 € | 400,00 € |
| Auszahlung | 2.609,17 € | 1.878,25 € |
Die Aufstockung ist steuerfrei (§ 3 Nr. 28 EStG) und beitragsfrei in der Sozialversicherung. Sie erhöht aber den Steuersatz auf Ihr übriges Einkommen. Das ist der Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG. Im Lohnsteuerabzug ist er nicht enthalten, er kommt erst mit der Steuererklärung. Weil die Aufstockung mehr als 410 € im Jahr beträgt, sind Sie zur Abgabe verpflichtet (§ 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG).
Im Beispiel kommen 4.800 € Aufstockung im Jahr zusammen. Bei Ledigen ohne weitere Einkünfte ergibt das grob 717 € Nachzahlung. Legen Sie diesen Betrag am besten jeden Monat zurück, dann gibt es im Folgejahr keine Überraschung. Der Rechner zeigt die Schätzung für Ihre Eingaben.
Der Arbeitgeber zahlt Rentenbeiträge auf 90 % des bisherigen Gehalts: auf das halbe Gehalt ohnehin und zusätzlich auf 80 % davon (höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze von 8.450 € im Monat). Im Beispiel sind das 0,83 Entgeltpunkte im Jahr statt 0,92 in Vollzeit. Der Unterschied ist kleiner, als viele erwarten. Was die Entgeltpunkte in Euro bedeuten, zeigt der Rentenrechner.
Wer die Stunden ohne Altersteilzeit reduziert, bekommt weder Aufstockung noch zusätzliche Rentenbeiträge. Was dann netto bleibt, rechnet der Teilzeit-Rechner aus.
Das Altersteilzeitgesetz legt die Mindestleistungen des Arbeitgebers fest. Der Rechner nimmt die gesetzliche Mindestaufstockung an, Tarifverträge gewähren oft mehr.
| Größe | Wert 2026 | Quelle |
|---|---|---|
| Mindestalter | 55 Jahre | § 2 AltTZG |
| Vorbeschäftigung | 1.080 Kalendertage versicherungspflichtig in den letzten 5 Jahren | § 2 AltTZG |
| Aufstockung | mindestens 20 % des Regelarbeitsentgelts, steuer- und beitragsfrei | § 3 AltTZG |
| Zusätzliche Rentenbeiträge | auf 80 % des Regelarbeitsentgelts, bis zur Beitragsbemessungsgrenze | § 3 AltTZG |
| Steuerfreiheit der Aufstockung | § 3 Nr. 28 EStG, mit Progressionsvorbehalt | § 32b EStG |
| Abschlag bei vorzeitiger Rente | 0,3 % je Monat | Deutsche Rentenversicherung |
| Durchschnittsentgelt | 51.944 € im Jahr | BMAS, Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2026 |
Eine Verwaltungsangestellte, 58, verdient 3.200 € brutto in Steuerklasse III und hat ein Kind. Ihr Arbeitgeber bietet die gesetzliche Mindestaufstockung von 20 %. In Altersteilzeit sinkt ihr Brutto auf 1.600 €. Davon gehen nur 301,88 € für Steuer und Sozialabgaben ab, weil die Lohnsteuer in Klasse III bei diesem Betrag fast null ist. Netto bleiben 1.298,12 €, plus 320 € Aufstockung: 1.618,12 € im Monat. Das sind 66 % ihres bisherigen Nettos von 2.458,37 €, bei halber Arbeitszeit. Der Arbeitgeber zahlt Rentenbeiträge auf 1.280 € zusätzlich, also auf 90 % des alten Gehalts.
Für sie lohnt sich ein Blick auf den Tarifvertrag. Im öffentlichen Dienst sehen viele Regelungen eine Aufstockung auf 83 % des bisherigen Nettos vor, und das macht aus 1.618 € schnell über 2.000 €.
Ein Ingenieur, 60, verdient 5.500 € brutto in Steuerklasse I und handelt eine Aufstockung von 30 % aus. Das Teilzeitbrutto von 2.750 € bringt nach 835,29 € Abzügen 1.914,71 € netto. Dazu kommen 825 € Aufstockung, zusammen 2.739,71 € im Monat. Das sind 81 % seines bisherigen Nettos von 3.388,33 €. Die zusätzlichen Rentenbeiträge laufen auf 2.200 € im Monat.
Der Haken steckt in der Steuererklärung: 9.900 € steuerfreie Aufstockung im Jahr heben über den Progressionsvorbehalt den Steuersatz auf die 33.000 € Teilzeitbrutto. Der Rechner schätzt dafür eine Nachzahlung im vierstelligen Bereich. Wer das weiß, legt monatlich etwa 100 € zurück und erlebt im Folgejahr keine Überraschung.
Der Altersteilzeitvertrag ist ein Änderungsvertrag zum Arbeitsvertrag und lässt sich später kaum anpassen. Fünf Punkte gehören deshalb vorher geklärt. Erstens die Höhe der Aufstockung: 20 % ist das gesetzliche Minimum, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen liegen oft darüber. Zweitens die Bemessungsgrundlage: Wird die Aufstockung auf das Teilzeitbrutto oder auf das Nettoentgelt berechnet, und sind Zulagen und Sonderzahlungen enthalten? Drittens das Modell: Im Blockmodell sollten Sie wissen, wie das Wertguthaben gegen Insolvenz gesichert ist. Viertens der Rentenbeginn: Endet die Altersteilzeit vor der Regelaltersgrenze, kostet jeder Monat 0,3 % Abschlag. Fünftens Krankheit und Urlaub: In der Freistellungsphase des Blockmodells entsteht kein neuer Urlaubsanspruch, und längere Krankheit in der Arbeitsphase kann die Vereinbarung durcheinanderbringen.
Auch die private Seite zählt. Wer eine Betriebsrente oder eine Direktversicherung hat, sollte prüfen, ob die Beiträge in Altersteilzeit weiterlaufen. Und wer noch einen Kredit abzahlt, rechnet die Rate gegen die niedrigere Auszahlung. Der Kreditrechner zeigt, welche Rate zum neuen Einkommen passt.
Wer nur die Stunden reduziert, ohne Altersteilzeitvertrag, bekommt kein Aufstockungsgeld und keine zusätzlichen Rentenbeiträge. Bei 4.000 € Vollzeitbrutto und halber Stelle bleiben rund 1.478 € netto, in Altersteilzeit mit 20 % Aufstockung dagegen 1.878 €. Der Unterschied von 400 € im Monat kommt allein vom Arbeitgeber. Der Nachteil: Altersteilzeit ist bindend bis zur Rente, Teilzeit lässt sich später wieder aufstocken. Wer unsicher ist, ob die Gesundheit oder die Finanzen eine Rückkehr in Vollzeit verlangen könnten, fährt mit normaler Teilzeit flexibler. Was dann netto übrig bleibt, rechnet der Teilzeit-Rechner.
Quellen: Altersteilzeitgesetz §§ 2, 3, 8a; § 3 Nr. 28, § 32b und § 46 EStG; Lohnsteuertarif 2026. Stand: Oktober 2026.